Top Firmen

Nachbar sieht bei Grünzeug rot

RECHTSLAGE Herabfallendes Laub sorgt oft für Ärger unter Hausbesitzern. Muss eine verstopfte Dachrinne gereinigt werden, besteht nur in Ausnahmefällen ein Anspruch auf Kostenerstattung. Frage: Immer wieder fällt vom Nachbargrundstück Grünzeug in unseren Garten. Müssen wir das hinnehmen oder kann der Nachbar zur Beseitigung seines „Abfalls“ verpflichtet werden?

Häufig geraten benachbarte Grundstückseigentümer darüber in Streit, dass der Baum des einen Laub, Äste oder Blüten- und Samenteile auf das Grundstück des anderen abwirft.

Balkone und Hausterrassen werden verschmutzt, ihre Benutzung im Herbst unter Umständen sogar gefährlich. Dachrinnen und Abflussrohre werden verstopft und müssen mit viel Aufwand gereinigt werden. Überdies können herabfallende Äste Personen- und Sachschäden verursachen.

Es ist daher nicht weiter verwunderlich, wenn der Nachbar Überlegungen anstellt, wie er diesen Auswirkungen entgehen kann. Ein Rechtsstreit ist manchmal die Folge, der aber nur selten Aussicht auf Erfolg hat.

So hat ein Grundstückseigentümer den Nadelflug und Laubfall aus Nachbars Garten und einen gelegentlichen Ast-abwurf in der Regel hinzunehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Grundstück in einer Gegend liegt, in der Gärten mit Laub- und Nadelbäumen häufig anzutreffen sind.

Selbst wenn z.B. der Nadelabwurf eine wesentliche Beeinträchtigung darstellt, so ist sie in diesen Fällen „ortsüblich“ im Sinne des Gesetzes. Damit ist ein Abwehranspruch des Nachbarn ausgeschlossen, da er zur Duldung des Nadelfalls verpflichtet ist.

Diese oben genannten Duldungspflichten können sich auch aus öffentlich-rechtlichen Baumschutzsatzungen ergeben, die als Gemeinderecht von der Stadt oder Gemeinde erlassen werden. In diesen Baumschutzsatzungen ist das Verbot enthalten, Bäume zu fällen oder durch Ausästen so zu verändern, dass sie in ihrem Wachstum beeinträchtigt sind oder gar eingehen.

Besteht eine solche Baumschutzverordnung in einer Gemeinde nicht und hat der Nachbar beim Pflanzen seiner Bäume die notwendigen Grenzabstände nicht eingehalten, so kann der Grundstücksnachbar von seinem Nachbarn verlangen, dass er den Baum oder Strauch beseitigt.

Dieser Anspruch folgt in Bayern aus Art. 47 ff. AGBGB, wobei insbesondere auch Art. 52 AGBGB beachtet werden muss, der die Verjährung nachbarrechtlicher Ansprüche regelt. Hierin sind im Einzelnen die genauen Abstände geregelt, die je nach Bundesland und Art der Pflanze variieren.

Nur in Ausnahmefällen kann der Nachbar, der vom Nadelfall betroffen ist und erhebliche Kosten für Reinigung von Fassaden und Dachrinnen aufwenden muss, einen Anspruch auf Erstattung der Kosten gegen den Eigentümer des Baumes haben. Dies hat der Bundesgerichtshof im Herbst 2003 entschieden.

Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist jedoch, dass der betroffene Nachbar die Bäume dulden muss, obwohl sie auf sein Grundstück ragen und darüber hinaus klar nachweisbar ist, dass der besonders intensive, das heißt ortsunübliche Nadelfall von den Bäumen des Nachbarn herrührt.

Unsere Wohnexpertin:

Martina Bauernschmitt
Rechtsanwältin und Geschäftsführerin
von Haus & Grund Bamberg.