RÄUM- UND STREUPFLICHT Hausbesitzer oder Mieter müssen meist zwischen 7 und 21 Uhr die Gehwege sichern. Oft genügt es, einen ausreichend breiten Streifen frei zu schaufeln und zu streuen. Frage: Mein Nachbar geht morgens um 6 Uhr zur Arbeit und muss an meinem Haus vorbei. Muss ich um diese Uhrzeit schon Schnee räumen?
Die kalte Jahreszeit mit winterlichen Straßenverhältnissen steht unmittelbar bevor. Wichtig ist daher, zu wissen, dass jeder Vermieter bzw. Haus- und Wohnungseigentümer verpflichtet ist, Dritte vor Gefahrenquellen zu schützen, die von seinem Grundstück ausgehen. Ein Teil dieser so genannten Verkehrssicherungspflicht ist die Räum- und Streupflicht.
Der Umfang richtet sich räumlich und zeitlich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach den örtlichen Verhältnissen, Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges, Stärke des Verkehrs, Leistungsfähigkeit des Streupflichtigen und Zumutbarkeit der einzelnen Maßnahme.
Der zeitliche Rahmen der Räum- und Streupflicht ist häufig durch landesrechtliche Vorschriften festgelegt, die sich an den Vorgaben der Rechtsprechung – regelmäßig von 7 Uhr morgens bis 21 Uhr abends orientieren. In Bamberg beispielsweise besteht aufgrund der städtischen Verordnung für die Gehbahnen die Räum- und Streupflicht zwischen 7.30 und 20 Uhr.
Außerhalb der üblichen Verkehrszeiten besteht für den Vermieter keine Pflicht, für einzelne Mieter zu streuen, wenn diese bereits um 6 Uhr ihren Weg zur Arbeit antreten.
Der Sicherungspflichtige ist gehalten, das Streuen in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen, wenn das Streugut seine Wirkung verloren hat. Erneutes Streuen darf aber dann unterbleiben, wenn vernünftigerweise alle Mittel wirkungslos wären. Außergewöhnliche Glätteverhältnisse befreien aber nicht von der Streupflicht.
Ausreichend ist, wenn durch das Streugut die Gefahr des Ausgleitens gemindert wird. Bei Gehwegen ohne besondere Verkehrsbedeutung ist es ausreichend, einen Streifen zu streuen, der es zwei Fußgängern ermöglicht, vorsichtig aneinander vorbei zu kommen. Es kann nicht erwartet werden, dass sich der Streifen an der Bordsteinkante befindet. Bei einem Zugang zu einer Wohnung, der nur selten und ausschließlich von Fußgängern benutzt wird, reicht das Streuen in einer Breite etwa einem halben Meter.
Die Übertragung der Räum- und Streupflicht ist jedoch jederzeit möglich. So können die Verkehrssicherungspflichten delegiert werden. Damit wird der Übernehmer einstandspflichtig.
Der eigentlich Sicherungspflichtige bleibt aber zur Überwachung verpflichtet. Die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht erfolgt durch Vereinbarung zwischen dem Eigentümer und dem Übernehmer. Die Vereinbarung sollte aus Beweisgründen immer schriftlich getroffen werden.
Bei Übertragung der Räum- und Streupflicht auf den Mieter, muss dies regelmäßig im Mietvertrag konkret und individuell vereinbart werden. Nur ausnahmsweise kann eine Streupflicht des Mieters ohne schriftliche Vereinbarung begründet werden, wenn ein Einfamilienhaus angemietet wird und der Vermieter erkennbar die Räum- und Streupflicht nicht übernehmen kann, wobei sich auch hier eine schriftliche Vereinbarung empfiehlt.
